Lietuvos teismų sprendimų pripažinimo užsienio valstybėse aspektai

2005 
Urteile, die in einem Gericht eines bestimmten Staates ergangen sind, zeichnen sich, wie auch positives Recht im allgemeinen, durch die Exterritorialitat nicht aus, und, obwohl sie rechtskraftig werden, erlangen sie von selbst keine Rechtskraft auserhalb des Inlands und konnen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates nicht vollstreckt werden. Telweise hangt das auch mit der Souveranitat eines jeden Staates sowie mit der Rechtsprechung zusammen, die „bei der Staatsgrenze zu Ende geht“ (auser der Rechtsprechung von internationalen Gerichten und Tribunalen). Um den Anfang der Vollstreckung eines Urteils, das im Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu vollstrecken ist (z. B. aus dem Grunde, dass der Wohnort des Beklagten oder sein Eigentum sich in dem Staat befindet), zu erzielen, ist noch ein Verfahren erforderlich, und zwar Anerkennung und Vollstreckbarerklarung des Urteils. Die Anerkennung bedeutet, dass einem auslandischen Urteil im Hoheitsgebiet eines Staates diegleiche Rechtskraft verliehen wird, wie den nationalen Urteilen des Staates, und die Vollstreckung des auslandischen Urteils verbindlich wird. In dem Artikel werden Moglichkeiten und verschiedene Modelle der Anerkennung von litauischen Gerichtsurteilen in auslandischen Staaten je nach dem Zeitpunkt des Ergehens jeweiligen Gerichtsurteils sowie nach rechtlichen Beziehungen zwischen Litauen und einem bestimmten Staat, in dem die Anerkennung und Vollstreckbarerklarung erzielt wird, analisiert. Je nach dem, in welchem Staat die Anerkennung und Vollstreckbarerklarung des litauischen Gerichtsurteiles erforderlich ist, sind einige Modelle der Anerkennung und Vollstreckbarerklarung der litauischen Gerichtsurteile moglich. Das sind: 1. Anerkennung und Vollstreckbarerklarung der litauischen Gerichtsurteile in den Staaten, mit denen die Republik Litauen einen Rechtshilfevertrag und abgeschlossen hat. 2. Anerkennung und Vollstreckbarerklarung der litauischen Gerichtsurteile in auslandischen Staaten auf Grund von universalen Ubereinkommen. 3. Anerkennung und Vollstreckbarerklarung der litauischen Gerichtsurteile in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union. 4. Anerkennung und Vollstreckbarerklarung der litauischen Gerichtsurteile in auslandischen Staaten beim Fehlen einer zwischenstaatlichen rechtlichen Regelung. In dem Artikel wird etwas grosere Aufmerksamkeit auf die Neuerungen in der Regelung der Anerkennung und Vollstreckbarerklarung der litauischen Gerichtsurteile in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union nach dem Beitritt Litauens der EU gerichtet.
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