Die Arten der Anteile und Ihre Verkörperung

1950 
Wenn im Gesetz von Aktien die Rede ist, so ist je nachdem von den abstrakten Anteilen oder von den Aktienurkunden die Rede. Wenn z. B. § 22 sagt: Mit der Ubernahme aller Aktien durch die Grunder ist die Gesellschaft errichtet, so sind hier nicht die korperlichen Aktienurkunden, sondern die abstrakten Anteilsrechte gemeint. Wenn aber § 13 sagt: Fur die Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genugt eine vervielfaltigte Unterschrift, so sind die Aktienurkunden gemeint.
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