Überlegungen zur Festsetzung einer Bagatellgrenze für gentechnisch veränderte Bestandteile in Lebensmitteln

1999 
Die Verordnung EG Nr. 258/97 uber neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten („Novel Foods“-Verordnung) verpflichtet den Hersteller zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, welche im Sinne dieser Verordnung gentechnisch verandert wurden oder gentechnisch veranderte Zutaten enthalten, soweit gentechnisch veranderte DNA oder aus der gentechnischen Veranderung resultierende Proteine nachweisbar sind. Bei der Festlegung der Beschaffenheit eines Lebensmittels (Verkehrsauffassung) gelten in der Regel sogenannte Bagatellgrenzen. So konnen z. B. Pflanzenfette und Pflanzenole bis zu 3% Fette anderer Herkunft enthalten [1], Hartweizen einen Weichweizenanteil von 3% [2] oder Sorbit einen Gesamtzuckergehalt von 1% [3]. Mit der Einfuhrung solcher Bagatellgrenzen findet Berucksichtigung, das trotz guter Herstellungspraxis (GMP) seitens des Erzeugers oder Herstellers bestimmte Restmengen oder Vermischungen technologisch unvermeidbar oder unbeabsichtigt im Lebensmittel verbleiben bzw. auftreten.
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