Blutungsaltersbestimmung im Liquor nach „Schüttel-Trauma“ eines Säuglings

1997 
In einem Fall von Schutteltrauma mit intracerebraler Blutung bei einem 3 Wochen alten Saugling wurde als Schutzbehauptung angegeben, die Blutung musse alt sein, sie sei geburtsbedingt; fur den Fall des Nachweises einer frischen Blutung im Liquor sei diese durch die Punktion selbst verursacht. In Zytozentrifugaten des blutigen Liquors wurden neben gut erhaltenen Erythrozyten, einzelnen Lymphozyten und gering vermehrten neutrophilen Granulozyten insbesondere auch immunzytochemisch junge Makrophagen nachgewiesen, die in kleinen Verbanden darstellbar waren. Erythrophagozytose- und Hamosiderinnachweis fehlten. Die Ergebnisse schliesen ein Blutungsalter von drei Wochen und eine punktionsbedingte, artifizielle Hamorrhagie aus. Der Zeitraum des Blutungsbeginns konnte auf 12 bis 18 (bis 48) Stunden vor der Liquorentnahme eingeengt werden.
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