Die Haftung bei Verstößen gegen die Business Judgement Rule

2015 
Mit § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Gesetzgeber eine im deutschen Gesellschaftsrecht einmalige Enthaftungsregelung kodifiziert und damit Wissenschaft und Praxis reichhaltigen Diskussionsstoff geliefert. Indes liegt der Fokus der Auseinandersetzung auch nach bald zehn Jahren seit Inkrafttreten des UMAG vor allem auf den Voraussetzungen der Business Judgement Rule, wohingegen die Rechtsfolgen von Verstosen bis heute nur sparlich beleuchtet sind. Der vorliegende Beitrag schickt sich an, hier Licht ins Dunkel zu bringen
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