Aspekte des Waldsterbens in der Forstgesetzgebung

1984 
Die Waldschadensentwicklung der letzten Jahre hat bislang auf Bundesebene noch nicht dazu gefuhrt, das sich ein erheblicher Druck fur den Gesetzgeber ergeben hatte, gesetzliche Bestimmungen fur den Bereich der Forstwirtschaft zu andern oder zu erganzen. Fur zwei Teilbereiche trifft dies allerdings nicht zu: Der Ruf nach finanziellem Ausgleich fur eingetretene Schaden und nach holzmarktpolitischen Masnahmen ist unuberhorbar geworden. Wahrend die Schadensausgleichsfrage bislang wegen der fehlenden Zurechenbarkeit von Ursache und Schaden offen ist und eine Erweiterung der Staatshaftung fur diese Art von Schadensereignissen nur geringe Chancen der politischen Durchsetzbarkeit hat, geraten die Holzmarktmasnahmen in Bewegung. Der Antrag Bayerns auf Novellierung des Forstschadenausgleichsgesetzes durfte in wesentlichen Teilen Eingang ins geltende Recht finden. Da der handelspolitische Spielraum innerhalb der EG und gegenuber Drittlandern recht gering ist, wird das Schwergewicht der Anderungen bei der Erleichterung des Anwendungsfalles und bei strengeren Einschlagsbeschrankungen liegen mussen. Sollte sich die Schadensentwicklung weiterhin verschlimmern, so konnte sich auch das Bundeswaldgesetz in einigen Bereichen (Aufnahme einer Schadensausgleichsregelung, Verscharfung der Umwandlungsrestriktionen, Betretensrecht) als novellierungsbedurftig erweisen. Zur Schaffung evtl. notwendig werdender neuer Forderungstatbestande zur Behebung der Schaden ware nicht unbedingt die Einfuhrung einer neuen Rechtsgrundlage erforderlich; fur Masnahmen auf der Basis der “gesamtstaatlichen Reprasentation” finden sich Analogiebeispiele auch im Bereich der Forstwirtschaft.
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