XXXIII. Arzneimittelschutz: Patent, Marke, Erstanmeldung, Gewerbebetrieb
2014
Patente und Marken spielen fur Arzneimittel eine bedeutende Rolle. Fur ein mit erheblichen Kosten entwickeltes neues Heilmittel wunscht der Hersteller regelmasig einen Sachschutz, der ihm entweder als Patent oder als Gebrauchsmuster zuteilwerden kann. Die „Bezeichnung des Arzneimittels“, die gemas § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG jedes Medikament tragen muss, wird als Marke gegen Missbrauch und Verwechselung geschutzt und ermoglicht auch nach Ablauf des Patents noch eine gewisse Weiterwirkung des Schutzes kraft des Bekanntheitsgrades der Marke. Wahrend der Patentschutz namlich nach zwanzig Jahren erlischt, kann eine Marke fur jeweils weitere zehn Jahre verlangert werden; der Bezeichnungsschutz wahrt theoretisch ewig. Die gewisse Fortwirkung des erloschenen Sachschutzes durch eine Marke kann bisweilen sogar im offentlichen Interesse liegen, denn es ist eine bekannte Tatsache, dass nach Ablauf des Patentschutzes auf den Markt nachdrangende Konkurrenten Stoffe teilweise unter dem Mindestwirkungsniveau anbieten.
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