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Konfliktlösung durch Könige

2021 
Die „Streitschlichtung“ kann als zentrales Element der koniglichen Aufgabenbeschreibung gelten, wie es mit der gangigen Formel der Bewahrung von Frieden und Recht zum Ausdruck gebracht wird (Diestelkamp 2014, S. 18). Das Versprechen des Konigs anlasslich seines Amtsantritts, nach bestem Wissen und Konnen das Gesetz, die Gerechtigkeit (iustitia) und den Frieden zunachst der Kirche, aber auch des Volkes herzustellen und zu bewahren (so etwa im romisch-deutschen Pontifikale, z. B.: Pontificale Coloniense, Koln, Dombibliothek, ms 139, fol. 37v), ist ein in der ein oder anderen Form ubliches Element der westeuropaischen Konigskronung und -salbung. „Streitschlichtung“ oder „Konfliktlosung“ umfassen als Oberbegriffe sehr unterschiedliche Masnahmen, welche mit dem Ziel der Bewaltigung oder Beseitigung von Streitsituationen in Ansatz gebracht werden konnen. Die Entscheidung einer Streitfrage durch einen rechtlich abgesicherten „Spruch“ zugunsten einer Partei in der Perspektive einer in letzter Konsequenz gewaltsamen Durchsetzung, ist nur eine Moglichkeit, einen Streit nachhaltig zu einem Abschluss zu bringen. Auch unterscheidet sich die Funktion eines Urteils in mittelalterlichen Verhaltnissen wegen der begrenzten Vollstreckungsmoglichkeiten deutlich von einer modernen Konzeption gerichtlicher Streitbeilegung. Eine mittelalterliche Konfliktbewaltigung ist zumeist, auch wenn der Konig daran beteiligt ist, eher auf die Herstellung von Einvernehmen und das Austarieren von Positionen ausgerichtet (Baumbach 2017, S. 375). Die Tatigkeit des Konigs, dem ein Streitfall unterbreitet wurde, bestand daher oftmals darin, in den verschiedenen Funktionen, in denen er beteiligt werden konnte, und durch die unterschiedlichen, ihm zur Verfugung stehenden Akte, auf die Parteien ein- und damit auf die Streitbeilegung hinzuwirken (Baumbach 2017, S. 375 und passim). Mit der Fokussierung auf die Konfliktbewaltigung erweitert sich die Perspektive auf die koniglichen Aufgaben, die traditionell von der Rechts- und Verfassungsgeschichte aus einer organisatorischen und institutionellen Perspektive untersucht wird und dabei die Interessen des Herrschers in den Mittelpunkt stellt (1) um die Erwartungshaltung und Interessenlagen der Streitparteien (2), die fur die Ausbildung von wiederkehrenden Streitbeilegungsmechanismen und ihre Konzentration auf eine Gerichtsbarkeit ebenso bedeutsam sind, weil sich eine erfolgreiche Etablierung von Gerichten und Verfahren ohne Akzeptanz der rechtssuchenden Konfliktparteien, d. h. letztlich der Bevolkerung, nicht erklaren lasst.
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