Kapitel 5: Schlussbetrachtung
2012
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorhaben als solches, ein Unternehmen im Zuge des Anschleichens ubernehmen zu wollen, dahingehend zu konkretisieren ist, dass allenfalls eine nicht offentlich gemachte Annaherung an dieses durch einen differenziert gearteten Beteiligungserwerb moglich ist. Dabei sind verschiedene kapitalmarkt- und ubernahmerechtliche Regelungen zu beachten.
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