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Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss

2015 
Wenngleich das Strafrecht mit den Paragrafen 315c Absatz 1 Nummer 1a, 316 Strafgesetzbuch (StGB) auch das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss unter Strafe stellt (die Rechtsprechung stellt hier bezueglich Radfahrern auf Grenzwerte von 1,6 Promille fuer die absolute und auf 0,3 Promille fuer die relative Fahruntuechtigkeit ab) und wenngleich auch verwaltungsbehoerdlich mit Sanktionen zu rechnen ist (von einem Verbot des Fuehrens von Fahrraedern bis hin zu einem Entzug der Fahrerlaubnis), sind die rechtlichen Sanktionen des Fahrradfahrens unter Alkoholeinfluss nicht so sehr im Bewusstsein der Bevoelkerung verankert, wie beim Autofahren unter Alkoholeinfluss. Ein dem Paragrafen 24a Strassenverkehrsgesetz (StVG) entsprechender, an einen Promillegrenzwert gekoppelter Tatbestand waere moeglicherweise geeignet, dem notwendigen Umdenkungsprozess in der Bevoelkerung Anstoss zu geben und von staatlicher Seite her zu verdeutlichen, dass Trunkenheit im Strassenverkehr mit jedem Verkehrsmittel ab einem gewissen Grad eine vermeidbar, nicht hinnehmbare Gefahr fuer die Allgemeinheit darstellt und daher konsequenter Verfolgung unterliegt. Von vielen Seiten wird ein solcher Bussgeldtatbestand auch fuer Fahrradfahrer gefordert, so auch vom 53. Deutschen Verkehrsgerichtstag (VGT) 2015 in Goslar. Bislang wurden solche Forderungen vom Gesetzgeber aber nicht aufgegriffen und es zeichnet sich nicht ab, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas aendern wird. (A)
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