Modifikationen des zivilen Schadenersatzrechts im Rahmen von Arbeitsverhältnissen

2011 
Da im Arbeitsvertragsrecht fur verschiedene Bereiche eigenstandige Regelungen fehlen oder doch nur bruchstuckhaft anzutreffen sind, ist man bei der Losungsfindung auf allgemeine zivilrechtliche Normen angewiesen. Das Arbeitsverhaltnis hat allerdings im ABGB (§§ 1151 ff ABGB) blos eine kursorische Regelung gefunden1, weshalb zur Problemlosung auf Normen sachnaher Vertragstypen sowie die Bestimmungen des allgemeinen Schuld-, Schadenersatz- und Bereicherungsrechts zuruckgegriffen werden muss. Erkennt man nun, dass das Dienstvertragsrecht der §§ 1151 ff ABGB ein wertvolles Bindeglied zu den Grundregeln des Privatrechts und seinen mannigfachen Erscheinungsformen bildet, kann der Schluss nur lauten: Anreicherung dieses Hauptstuckes mit zeitadaquaten materiellen Regelungen, die die vorhandenen sozialen Schutzstandards2 noch erganzen und ausbauen, ohne hierbei die Einbettung in das allgemeine und spezielle Schuldvertragsrecht aus dem Auge zu verlieren.
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