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Handy am Steuer - alles verboten!?

2007 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat Ende 2006 entschieden, dass auch die Nutzung eines Palm-Organisators als Verstoss gegen Paragraf 23 I a Strassenverkehrsordnung zu werten ist, selbst wenn er nicht zum Telefonieren benutzt wird. Nach Ansicht des Verfassers kann unter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gemaess Paragraf 23 I a Strassenverkehrsordnung nach dem Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien aber nur die Bedienung derjenigen Funktionen verstanden werden, die als Telekommunikationsmittel dienen. Andere Nutzungsarten sind demnach nicht als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Inwieweit unter Beruecksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes die Nutzung anderer Geraete oder die Nutzung eines Mobiltelefons zu anderen Zwecken verfolgbar sein sollte, ist schwierig zu beurteilen. Insofern koennte eine Nachbesserung der Norm durch den Verordnungsgeber notwendig sein.
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