Der EuGH und die Haftung für Medizinprodukte. Zum Verhältnis von Marktverkehrsfreiheit und Rechtsgüterschutz

2020 
Innerhalb der 30 Staaten des Europaischen Wirtschaftsraums (EWR) – 27 EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein – richtet sich die Haftung fur Schaden durch Medizinprodukte grundsatzlich nach dem nationalen Deliktsrecht der EWR-Staaten. Die einzige Ausnahme hiervon fur den EWR-Bereich ist bekanntlich die harmonisierte europaische Produkthaftung. Die Richtlinie des EG-Ministerrates vom 25. Juli 1985 uber die Haftung fur fehlerhafte Produkte ist in samtlichen Staaten des EWR in nationales Recht umgesetzt worden. Diese europaische Produkthaftung ist jedoch genauso wenig medizinproduktspezifisch wie das allgemeine Deliktsrecht der EWR-Staaten. Sie deckt jedes kommerziell vertriebene Produkt ab, insbesondere auch Arzneimittel und kosmetische Mittel. Nationales Deliktsrecht und europaische Produkthaftung sind nebeneinander anwendbar. Fur fehlerhafte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Medizinprodukten findet das nationale Vertrags- und/oder Deliktsrecht Anwendung.
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