Gewährleistung bei Kauf von unsanierter Wohnung wegen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Elektroinstallationen

2017 
Beim Verkauf einer Sache hat man Sorge zu tragen, dass diese bei der Ubergabe dem Vertragsinhalt und somit den gewohnlichen oder bedungenen Eigenschaften entspricht. Wenn eine alte unsanierte Wohnung Vertragsgegenstand ist und der Kaufer, der jahrelang dort gelebt hat, Kenntnis uber ihren Zustand hat, ist der Umstand, dass die Elektroinstallationen nicht dem Stand der Technik entsprechen nicht als ungewohnlich anzusehen und somit auch ein Gewahrleistungsanspruch zu verneinen. Fur die Beurteilung eines allfalligen Gewahrleistungsanspruchs des Klagers ist daher zunachst zu klaren, welchen Vertragsgegenstand die Beklagte geschuldet hat. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewohnlich vorausgesetzten oder die ausdrucklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschaftspartner uber alle Umstande aufzuklaren, die auf seine Entscheidung Einfluss haben konnten. Eine Aufklarungspflicht besteht aber, wenn der andere nach den Grundsatzen des redlichen Verkehrs eine Aufklarung erwarten durfte.
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