독일 환경법에서의 단체소송 입법의 현황과 전망

2016 
Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hat der Gesetzgeber neben der klassischen Verbandsklage nach Art. 64 des Bundesnaturschutzgesetzes und dem Landesrecht die altruistische umweltrechtliche Verbandsklage zugelassen. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland die so genannte dritte Saule der Aarhus-Konvention umgesetzt. Formale europaische Rechtsgrundlagen sind die auf diesem Vertrag beruhenden Art. 10a UVP-Richtlinie bzw. Art. 15a IVU-Richtlinie, die mit einer Anderung der Offentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG erlassen wurden. In das Umweltschadengesetz geben es auch Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Es ist Funktion der Verbandsklage, mogliche Vollzugsdefizite im Umweltrecht zu vermeiden oder auszugleichen. Die Regeln von der Aarhus-Konvention uber den Zugang zu Gerichten, die teilweise durch das Unionsrecht in die deutsche Rechtsordnung vermittelt werden, werfen immer wieder Probleme auf, die einer Klarung durch den EuGH bedurfen. Er bereits anmahnte im Hinblick auf die Klagebefugnis von Verbanden (im Urteil Trianel) und die Geltendmachung von Verfahrensfehlern (im Urteil Altrip) auf Grund von Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte Korrekturen der deutschen Rechtspraxis. Und er zuruckdrangte stark die Zulassigkeit der Praklusion von Einwendungen nach Art. 2 Absatz III des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Daher ist zumindest im Hinblick auf die Praklusion ein weiteres Gesetzgebungsverfahren notwendig. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass damit der Streit uber die Verwirklichung des weiten Zugangs zu Gerichten in Umweltsachen abgeschlossen ware, der von der Aarhus-Konvention, aber auch vom Unionsrecht gefordert wird. Denn es ist dem Gesetzgeber nur zum Teil gelungen, das UmwRG systemkoharent an das Unionsrecht anzupassen. Vielmehr statuierte der Gesetzgeber neuartiges, flankierendes verwaltungs-prozessuales Sonderrecht. Art. 4a des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wirft mit der Verscharfung der Anforderungen an den Eilrechtsschutz neue Zweifel der Unionsrechtskonformitat auf. Auch der prozessuale Sonderweg, den Art. 4a beschreitet, fuhrt zu rechtssystematischen Inkoharenzen und Friktionen. Die Einfuhrung einer Verbandsklage als objektives Beanstandungsverfahren im deutchen Umweltrecht ware ein sachgerechtes Instrument, um auch mogliche Verstose gegen gemeinwohlorientiertes Umweltrecht, das keine rugefahigen Rechte Einzelner begrundet, vor Gericht bringen zu konnen und damit die bestehende Asymmetrie des Rechtsschutzes zu Gunsten individueller Umweltnutzungsinteressen und zu Lasten der Umweltschutzinteressen zu beseitigen. Empirisch widerlegt erscheint auch der Einwand, dass naturschutzrechtliche Verbandsklagen zu Blockadezwecken missbraucht werden, um die Verwirklichung bedeutsamer Infrastrukturprojekte sachwidrig zu verzogern. Auch in Korea soll die Verbandsklage eingefuhrt werden.
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