Befähigung des Verwaltungsrats : unmittelbare und mittelbare Anforderungen an die Befähigung des VR-Mitglieds

2019 
Vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen an die Befahigung des Verwaltungsrates im Einzelfall aufgrund der spezifischen Charakteristiken der jeweiligen Gesellschaft variieren, gilt es unterschiedliche unmittelbare gesetzliche und mittelbare Anforderungen zu beachten. Werden gesetzliche, statutarische oder reglementarische Vorschriften verletzt, fuhrt dies zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, wie z.B. die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des entsprechenden Wahlbeschlusses oder zur Pflichtverletzung und damit zur Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates wahrend oder nach Beendigung des Mandats. Damit die unmittelbaren gesetzlichen Anforderungen an die Befahigung des Verwaltungsrates eingehalten werden, muss es sich beim einzelnen Mitglied um eine naturliche Person handeln, die nicht zwingend Aktionarin der Gesellschaft sein muss. Lediglich ein Mitglied des Verwaltungsrates, bzw. eine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person, muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Zwingend notwendig ist ebenfalls die volle Handlungsfahigkeit jedes einzelnen Verwaltungsrates. Ebenso hat der Verwaltungsrat vor seiner Wahl aber auch wahrend der Mandatsausubung die relevanten Unabhangigkeitskriterien stets einzuhalten. Der grobe Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wird in der Praxis durch mittelbare statutarische Anforderungen erganzt, um den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Mandats gerecht zu werden. Dabei werden in der Praxis haufig Bestimmungen uber eine Altersgrenze, die maximale Anzahl an Verwaltungsraten, eine Amtszeitbeschrankung und zum Teil auch eine Begrenzung der Mandatszahl in den Statuten und/oder Reglementen verabschiedet. Die Lehre und Rechtsprechung erganzen und prazisieren die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen weiter. So muss ein Verwaltungsrat uber Grundkenntnisse der Rechnungslegung und die rechtlichen wie auch die wirtschaftlichen Zusammenhange verfugen, er soll teamfahig sein und das notige Mass an unternehmerischem Denken und Handeln mitbringen; ebenso muss er bereit zur personlichen Mitwirkung sein, uber den notigen Grad an Unabhangigkeit und Integritat verfugen und schlussendlich die vorausgesetzte Fachkompetenz seines Anforderungsprofils erfullen. Als Gremium sollte der Verwaltungsrat einerseits so klein sein, dass eine effiziente Meinungsbildung moglich ist, und andererseits so gross, dass ausreichend Erfahrung und Wissen aus den geschaftsrelevanten Bereichen im Gremium vertreten sind.
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