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Störung der Vertragsdurchführung

2013 
Nicht nur die Vermeidung von Streit und Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bedarf der vorausschauenden Regelung; auch die Rechte Dritter mussen bei jeder Gestaltung berucksichtigt werden. Beeintrachtigt die Vermogensubertragung Rechte Dritter oder Anspruche des Tragers der Sozialhilfe, hat der Gesetzgeber Moglichkeiten vorgesehen, in die Vertragsautonomie der Parteien einzugreifen: Der Schutz der Glaubiger ist dabei im Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung geregelt; dem Trager der Sozialhilfe raumt das Sozialgesetzbuch Moglichkeiten ein, ggf. auf weggegebenes Vermogen sowie vereinbarte Versorgungsleistungen zuzugreifen.
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