Die Besetzung des Aufsichtsrats der KGaA mit Gesellschaftern der Komplementärin und ihre Vertretung diesen gegenüber

2019 
Bei der Aktiengesellschaft ist es selbstverstandlich, dass Gesellschafter und ihre Vertreter dem Aufsichtsrat angehoren durfen. Bei der KGaA stellt sich die Rechtslage differenziert dar: Wahrend Kommanditaktionare ohne Weiteres im Aufsichtsrat reprasentiert sein konnen, ist dies den Komplementaren untersagt (§ 287 Abs. 3 AktG). Ist der Komplementar, wie im praktischen Regelfall, eine Kapitalgesellschaft, wirft das die Frage auf, ob die Norm es auch deren Gesellschaftern verbietet, im Aufsichtsrat Platz zu nehmen. Ein praktisches Bedurfnis fur eine derartige Gestaltung besteht insbesondere dann, wenn die Gesellschafter der Komplementarin zugleich mehrheitlich als Kommanditaktionare beteiligt sind. Der Beitrag pruft die Frage und gelangt zu dem Ergebnis, dass § 287 Abs. 3 AktG auf solche Falle nicht anzuwenden ist. Die sich anschliesende Frage, ob der Aufsichtsrat fur die Vertretung der KGaA gegenuber den Gesellschaftern der Komplementarin zustandig ist, wird ebenfalls verneint.
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