Oeffentlichkeitsbeteiligung im Naturschutzrecht
2014
Die Beteiligung der Buergerinnen und Buerger im Naturschutzrecht folgt den allgemeinen Regeln fuer die Oeffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten, sieht aber zusaetzlich einen fruehzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Oeffentlichkeit vor. Vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt fuer Naturschutz anerkannten Naturschutzvereinigungen stehen spezielle Mitwirkungsrechte auf Bundesebene und von den Laendern anerkannten Naturschutzvereinigungen Mitwirkungsrechte auf Landesebene zu. Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind danach unter anderem bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen untergesetzlichen Regelungen und vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten in Schutzgebietsregelungen bestimmter Schutzgebietskategorien zu beteiligen. Einige Laender haben darueber hinaus erheblich weiter gehende Mitwirkungsrechte fuer anerkannte Naturschutzvereinigungen in ihren Landesnaturschutzgesetzen verankert. (A)
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